VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
1. Die Klagebefugnis - soweit es um Geräuschimmissionen geht - ist an die Belegenheit des jeweiligen Anwesens im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinn der TA Lärm zu knüpfen. Drittschützende Normen erfordern, dass derjenige, der sich auf diesen Schutz berufen will, zur Nachbarschaft gehört.
2. Danach fehlt für Lärmbeeinträchtigungen bereits die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte, wenn ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage nach der TA Lärm liegt.
3. Ein Anwesen liegt außerhalb des Einwirkungsbereichs, wenn der für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens erheblich unterschritten wird.
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