VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2017 - 8 ZB 15.1428
Für die Beseitigung der in den Lichtraum einer angrenzenden Verkehrsfläche hineinragenden Anpflanzungen ist als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage allein das Regime des Art. 29 BayStrWG heranzuziehen.
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