VGH Hessen, Beschluss vom 20.03.2018 - 3 A 2514/16
1. Die Verpflichtung an den Plangeber in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB, eine Umweltprüfung durchzuführen, enthält kein drittschützendes Verfahrensrecht; insbesondere vermittelt sie kein Recht auf Aufstellung eines Bebauungsplanes.*)
2. Machen Beigeladene als Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes von ihren prozessualen Rechten Gebrauch, sich am Prozess zu beteiligen und Anträge zu stellen, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungszulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären.*)
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