VGH Hessen, Urteil vom 27.02.2019 - 4 C 1840/17
Der Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks kann seine Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren darauf stützen, eine Verschlechterung der lokalen klimaökologischen Funktionsabläufe trete dadurch ein, dass die geplante Bebauung eine Verringerung der Abluftvolumina oder der Abflussgeschwindigkeit von Kaltluftströmungen von mehr als 10 % im Bereich seines Grundstücks bewirkt. Die Abwasserbeseitigung gehört zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Konzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG).*)
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