VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17
1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO - gerichtet auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle - gewährt werden.*)
2. Für eine Härtefallregelung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG sind die Umstände des Einzelfalles, d. h. der konkreten Spielhalle maßgeblich.*)
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