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IBRRS 2018, 2989; IMRRS 2018, 1079; IVRRS 2018, 0443
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Verbundverbot zweier Spielhallen: Nicht amortisierte Investitionen sind kein Härtefall!

VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17

1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO - gerichtet auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle - gewährt werden.*)

2. Für eine Härtefallregelung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG sind die Umstände des Einzelfalles, d. h. der konkreten Spielhalle maßgeblich.*)

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