VGH Mannheim, Urteil vom 23.02.2022 - 5 S 947/21
1. Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 41 Abs. 2 StrG-BW den Gemeinden bei der satzungsrechtlichen Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf Straßenanlieger nicht aufgibt, in der Satzung eine Befreiungsmöglichkeit in atypischen Fällen vorzusehen.*)
2. Macht eine Gemeinde von der Übertragungsmöglichkeit nach § 41 Abs. 2 StrG-BW Gebrauch, so bestimmt sich die Zumutbarkeit dieser Verpflichtung i.S.v. § 41 Abs. 1 StrG-BW ab dem Übergang maßgeblich aus der Perspektive der Straßenanlieger.*)
3. Eine zur Unzumutbarkeit führende grundstücksbezogene Härte kann über die in der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2108/14, NVwZ-RR 2016, 311) anerkannten Fälle hinaus auch dann vorliegen, wenn in Bezug auf das Straßengrundstück, das Gegenstand der satzungsrechtlichen Verpflichtung eines Straßenanliegers ist, individuelle Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise dazu führen, dass von diesem die Erfüllung der ihm grundsätzlich obliegenden Reinigungs-, Räum- und Streupflicht billigerweise nicht verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang können sowohl die (fehlende oder geringe) Verkehrsbedeutung der in Rede stehenden Straßenfläche Bedeutung erlangen als auch sachliche (z. B. topographische und bauliche) Besonderheiten dieser Straßenfläche.*)
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