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IBRRS 2021, 2743; IMRRS 2021, 1003
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Mietvertrag widerrufen: Für Wohnnutzung ist Entschädigung zu leisten!

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 03.06.2021 - 3 C 74/20

1. Der Mietvertrag kann auch noch widerrufen werden, wenn der Mieter bereits seit Monaten in der Wohnung wohnt. Dies setzt voraus, dass der Mieter die Wohnung vor Vertragsschluss nicht besichtigt hat und er über sein Widerrufsrecht nicht unterrichtet worden ist.

2. Der Vermieter hat dem Mieter die gezahlte Miete zurückzugeben. Gleichzeitig hat der Mieter jedoch dem Vermieter Nutzungsersatz für die Überlassung der Wohnung zu zahlen.

3. Der Vermieter kann als Nutzungsersatz die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

4. Durfte der Mieter die Miete mindern, ist auch die Nutzungsentschädigung entsprechend zu mindern.

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