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IBRRS 2021, 1642; IMRRS 2021, 0593
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Keine Anpassung der Geschäftsgrundlage, wenn Mängelhaftung anwendbar

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2021 - 46 C 300/20

Im Anwendungsbereich der Mängelhaftung ist § 313 BGB unanwendbar, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen der Mängelhaftung im Einzelfall nicht vorliegen (Palandt-Grüneberg, 77. Aufl., § 313 Rz. 12, 19).

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