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IBRRS 2021, 1622; IMRRS 2021, 0581
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Vergleichswohnungen müssen ungefähr gleich groß sein!

AG Gronau, Urteil vom 01.12.2020 - 2 C 107/20

Eine Abweichung der Wohnungsgröße um 32,4% führt dazu, dass eine Wohnung nicht als Vergleichswohnung i.S.v. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB herangezogen werden kann.

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