AG Hamburg, Urteil vom 03.12.2020 - 40a C 163/20
Maßgebliche Wertungskriterien der Einordnung im Mietspiegel sind der Bodenwert, die soziale Zusammensetzung des Stadtteils (Bevölkerungsstruktur), die Bebauungs- und Einwohnerdichte nebst Stockwerkzahl, der Grünflächenanteil im Umfeld sowie die Lärmbelastung.
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