AG München, Urteil vom 28.06.2021 - 191 C 15959/20
1. Die corona-bedingte Absage einer Messe führt nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Nutzung von gemieteter Möbel für einen Messestand.
2. Bei der Anmietung von Möbeln für die Ausstattung eines Messestands ist die Durchführung der Messe für beide Vertragsparteien die Geschäftsgrundlage. Der Vertrag ist daher gem. § 313 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Höhe der Mietzahlungsverpflichtung anzupassen.
3. Da der Vermieter aufgrund der Absage der Messe das Risiko einer Verschlechterung der Mietsache nicht hat, ist der angepasste Mietzins unter der Hälfte des vertraglich vereinbarten Mietzinses anzusetzen.
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