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IBRRS 2021, 2987; IMRRS 2021, 1107
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Hochzeitsfeier durch Feueralarm gestört: Mietmangel?

AG Singen, Urteil vom 13.08.2021 - 1 C 142/20

1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die demjenigen, der für kurze Dauer (zwei Tage) ein Anwesen mietet, die Haftung für die Kosten eines Feueralarms einschließlich Fehlalarms "auch ohne Verschulden" auferlegt, es sei denn, er führe den Nachweis, der Alarm sei nicht durch ihn, seine Gäste oder von ihm beauftragte Personen verursacht worden, ist unwirksam.*)

2. Wird eine zweitägige Hochzeitsfeier in einem gemieteten Anwesen durch zwei Fehlalarme der Brandmeldeanlage stundenweise gestört, ohne dass die Nutzung der Mieträume beeinträchtigt gewesen wäre, so liegt darin keine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache. Vielmehr handelt es sich um einen durch Trübungen der feierlichen Stimmung bereiteten immateriellen Schaden, der nicht ersatzfähig ist.*)

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