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IBRRS 2021, 3083; IMRRS 2021, 1150
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Gewaltandrohung ist fristloser Kündigungsgrund

AG Wedding, Urteil vom 14.07.2021 - 8 C 635/20

1. Beleidigungen und Bedrohungen sind Straftaten und damit zu­gleich Vertragsverletzungen, wenn sie gegenüber dem Vermieter, der Hausverwaltung oder anderen Hausbewohnern ausgesprochen werden, und können einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen; die Androhung von Gewalt rechtfertigt dabei in der Regel eine außer­ordentliche Kündigung, sofern nicht der andere Teil Anlass zu der Gewaltandrohung gegeben hat.

2. Generell gilt, dass kein Kündigungsgrund vorliegt, wenn sich der Mieter in einer Notwehr- oder in einer ähnlichen Situation befindet und zur Abwehr der Beeinträchtigung Gewalt anwendet oder Gewalt androht.

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Dokument öffnen IMR 2021, 502