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IBRRS 2021, 1740; IMRRS 2021, 0624; IVRRS 2021, 0270
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Fremdgeld gegen Honorar aufgerechnet: Fremdgeld ist Betriebseinnahme in EÜR!

BFH, Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 14/17

1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.*)

2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.*)

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