BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20
1. Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 121/03, IBRRS 2004, 0815 = FamRZ 2004, 867).
2. Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22.03.2005 - XI ZB 36/04, IBRRS 2005, 4165 = FamRZ 2005, 1082).
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