FG München, Beschluss vom 26.05.2021 - 12 K 178/18
1. Die Richterablehnung verfolgt das Ziel, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betreffenden Verfahren zu hindern.
2. Für ein Gesuch auf Richterablehnung fehlt oder entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch keine Abänderung der Entscheidung in Betracht kommt.
3. Ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, sind dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht erforderlich.
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