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IBRRS 2021, 3049; IMRRS 2021, 1133
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Mieterhöhung über angemessene Unterkunftsaufwendungen hinaus: Härte für Mieter?

LG Berlin, Urteil vom 29.09.2021 - 64 S 111/20

1. Eine Modernisierungsmieterhöhung bedeutet für einen Grundsicherungsempfänger regelmäßig insoweit eine Härte i.S.v. § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB, als die Miete infolge der Erhöhung über die - in Berlin nach der "AV-Wohnen" zu ermittelnden - angemessenen Unterkunfts- und Heizkostenaufwendungen i.S.v. § 22 SGB II / §§ 35, 36 SGB XII hinausginge, so dass der Mieter mit der Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens und in dessen Folge mit dem Verlust der Wohnung rechnen müsste.*)

2. Der Vorhalt des Vermieters, die Mieterin lebe offensichtlich "über ihre Verhältnisse", geht regelmäßig fehl, wenn das Mietverhältnis schon lange Zeit (hier: 21 Jahre) besteht; denn es spricht dann eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Mieterin nachhaltig zur Finanzierung der Wohnung in der Lage ist. Würde erst die streitige Mieterhöhung dazu führen, dass die Miete über die angemessenen Unterkunfts- und Heizkostenaufwendungen hinausginge, so würde die Mieterin erst infolge der Mieterhöhung "über ihre Verhältnisse" leben; eben davor soll § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB sie bewahren.*)

3. Der Streitwert der Feststellungsklage, dass die Miete durch die Erklärung nach §§ 559, 559b BGB nicht erhöht worden sei, richtet sich gem. § 41 Abs. 5 Alt. 1 GKG nach dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung.*)

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