LG Berlin, Urteil vom 26.11.2020 - 65 S 79/20
1. Eine Abrechnung für den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum ist bei der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf des Abrechnungszeitraums nicht geschuldet.
2. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 Alt. 1 BGB). Es muss dann jedoch in diesem Zeitpunkt eine (gleichartige) Forderung bestehen, mit der aufgerechnet werden kann (§ 387 BGB).
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