LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2021 - 21 S 14/21
1. Die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie richten sich nicht gegen die Vermietung von Räumen zum Zweck des Betriebs von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften oder auch nur gegen den Betrieb als solchen, sondern nur - vorübergehend - gegen die Öffnung des Geschäfts für den Publikumsverkehr.
2. Dementsprechend ist ein Mietvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen die hoheitlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Pandemie verstoßen würde.
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