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IBRRS 2021, 1624; IMRRS 2021, 0582
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Corona-bedingte Schließung ist kein Mietmangel

LG Itzehoe, Urteil vom 22.12.2020 - 4 O 95/20

Durch hoheitliche Maßnahmen bewirkte Gebrauchsgüterbeschränkungen können nur dann einen Mangel begründen, wenn sie unmittelbar mit der kon­kreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache in Zusammenhang stehen; Maßnah­men, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beein­trächtigen, fallen in dessen Risikobereich. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die Mietsache in einem Zustand zu erhalten, der dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nut­zung ermöglicht, das Verwendungsrisiko trägt hingegen der Mieter allein.

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