LG Köln, Urteil vom 03.12.2020 - 24 O 307/19
Sind nach einem Vergleich zu bestimmten Zeiten nur Lärmimmissionen in Zimmerlautstärke zulässig, so dürfen von dem störenden Grundstück nur Geräusche ausgehen, die bei geschlossenen Fenstern nicht in den angrenzenden Wohnungen der Nachbarn zu hören sind.
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