LG Köln, Urteil vom 23.07.2021 - 90 O 11/21
1. Für eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage müssen die Umsatzeinbußen unmittelbar auf einer staatlichen Maßnahme zum Infektionsschutz beruhen; es reicht nicht, dass sie lediglich einen Ausfluss solcher Maßnahmen darstellen.
2. Dementsprechend kann ein Mieter, dessen Geschäft von corona-bedingten Schließungen nicht betroffen ist, keine Vertragsanpassung verlangen, nur weil die Kunden ausbleiben.
3. Der Räumungsanspruch wegen Zahlungsverzugs kann im Gewerberaummietrecht nicht durch eine nachträgliche Zahlung zu Fall gebracht werden.
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