LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2021 - L 10 KO 3716/20
1. Eine Vereinbarung der Prozessbeteiligten mit dem Sachverständigen über die Höhe der Sachverständigenvergütung nach § 13 JVEG ist seit dem 2. KostRMoG auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig (anders als nach zuvor geltendem Recht, s. Beschluss des Kostensenats vom 15.09.2004 - L 12 U 3658/04 KO-A).*)
2. Allerdings muss für eine wirksame Vereinbarung dem Gericht gegenüber das erklärte Einverständnis beider Parteien mit der abweichenden Vergütung und die Zahlung eines die gesamte Vergütung umfassenden Vorschusses vorliegen.
3. Liegt nur die Erklärung eines Beteiligten zum Stundensatz vor, bedarf es der Zustimmung des Gerichts, das einen Beschluss erfordert.
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