OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020 - 5 U 147/19
1. Vor Ergehen des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (IBR IBR 2014, 49) von Bauunternehmern mit Bauträgern geschlossene Verträge sind ergänzend dahingehend auszulegen, dass ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen den Bauträger besteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss u. a. an BGH, IBR 2018, 372).
2. Der Anspruch entsteht erst, wenn der Bauträger einen Erstattungsantrag beim Finanzamt einreicht.
Volltext