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IBRRS 2021, 2933; IMRRS 2021, 1088
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Aktiv-Passiv-Methode zur Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens?

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20

1. Die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind klar und verständlich und damit auch nicht unzureichend, wenn der Zinsverschlechterungsschaden bei Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode unter Hinweis auf die dabei wesentlichen Parameter beschrieben wird. Einzelheiten zu den bei der Ermittlung der Kapitalmarktrendite heranzuziehenden Schuldtiteln müssen nicht angegeben werden.*)

2. Auch Einzelheiten zum Umfang der zu ersetzenden Zinseinbußen müssen nicht genannt werden, wenn sich die Berechnung für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus dem Zusammenhang der vertraglichen Regelungen ergibt.*)

3. Eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv-Methode kann der Darlehensnehmer nicht verlangen.*)

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