OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2021 - 6 U 249/19
1. Eine Erarbeitung von Vergütungssystemen in Kreditinstituten, die mit Blick auf die regulatorischen Vorgaben des KWG beworben wird, verstößt gegen § 3 RDG.*)
2. Die Ausnahme des § 5 RDG ist nur dann einschlägig, wenn die Dienstleistungen neben einer hinreichend vorgetragenen Hauptleistung erbracht wird. Mehrere Hauptleistungen führen insoweit nicht zur Einschlägigkeit von § 5 RDG.*)
3. Die Bewerbung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen begründet eine Erstbegehungsgefahr für ihre Erbringung.*)
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