OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2021 - 6 W 79/21
Wird dem Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gem. § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt und zahlt er den daraufhin angeforderten Kostenvorschuss zunächst nicht fristgerecht ein, liegt auch dann keine "Demnächst-Zustellung" vor, wenn das Gericht der Hautpsache - wider seiner Vorschussanforderung nach § 12 GKG - ohne Eingang des Vorschusses Verhandlungstermin bestimmt.*)
Volltext