OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 11 U 9/20
Zur Aufteilung von Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf von im Miteigentum stehenden Grundstücken, die den Miteigentümern zunächst gemeinschaftlich zustanden, weil sie auf eine unteilbare Leistung gerichtet waren (§ 432 BGB).
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