OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2021 - 9 W 17/21
Das Erstgericht ist verpflichtet unter den Gesichtspunkten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Begründung zu setzen und den - gegebenenfalls fruchtlosen - Ablauf abwarten, es sei denn, der Beschwerdeführer gibt unmissverständlich zu erkennen, dass er das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht weiter begründen möchte.*)
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