OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2021 - 1 VA 5/21
Der frühere Prozessbevollmächtigte einer Partei ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, in dem er sich gegen die dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Partei von dem Gerichtsvorstand gem. § 299 Abs. 2 ZPO gewährte Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits wendet, regelmäßig nicht i.S.d. § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt.*)
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