OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 MR 2/21
1. Der vom Bundesverwaltungsgericht für Bebauungspläne entwickelte Prüfungsmaßstab in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO findet auch auf Satzungen über Veränderungssperren Anwendung.*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag bezüglich einer Satzung über eine Veränderungssperre besteht unabhängig von der Frage, ob ein Bauvorhaben auch ohne die Veränderungssperre unzulässig wäre, weil es sich nicht gem. § 34 BauG einfügt.*)
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