Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2022, 2781; IMRRS 2022, 1174
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Anfechtung der Jahresabrechnung kann beschränkt werden

AG Bonn, Beschluss vom 14.12.2021 - 27 C 115/19

1. Die Änderung eines Verteilungsschlüssels setzt voraus, dass die Wohnungseigentümer hierfür die entsprechende Kompetenz besitzen, die sich entweder aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung ergeben kann. Soweit die erforderliche Kompetenzzuweisung nicht vorliegt, ist ein dennoch gefasster Beschluss nichtig.

2. Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der darin näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den gesetzlichen oder den im Wege der Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

3. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.

4. Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

5. Die Ungültigkeitserklärung kann auf rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden, dies gilt insbesondere bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels und sich eine unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung auswirkt, sondern nur auf die Einzelabrechnungen - und dies auch nur im Umfang der betroffenen Positionen.

6. Für Einzelwirtschaftspläne gilt nichts anderes.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IMR 2022, 1042 (nur online)