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IBRRS 2022, 3216; IMRRS 2022, 1396
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Bezichtigung der Lüge genügt nicht für eine vermieterseitige Kündigung!

AG Breisach, Urteil vom 21.10.2022 - 1 C 7/22

Die Bezichtigung des Vermieters der Lüge in einem streitigen Mietverhältnis stellt noch keine erhebliche Pflichtverletzung dar, auf die eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gestützt werden könnte.

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