AG Charlottenburg, Urteil vom 27.05.2022 - 73 C 54/21
1. Wird ein Fehler in der Jahresabrechnung festgestellt, der sich notwendig auf die Ergebnisse ausgewirkt hat, dann ist der gesamte Beschluss für ungültig zu erklären, denn eine Beschränkung auf einzelne abgrenzbare Rechnungspositionen ist schon deshalb nicht mehr möglich, weil das zu Grunde liegende Rechenwerk gar nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung ist.
2. Ein Beschlussmangel genügt zur Ungültigerklärung des Beschlusses.
3. Die Entlastung des Beirats widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, solange noch keine fehlerfreie Abrechnung vorliegt.
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