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IBRRS 2022, 3241; IMRRS 2022, 1408
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Umwidmung von Mitteln der Erhaltungsrücklage?

AG Lübeck, Urteil vom 18.03.2022 - 35 C 52/21 WEG

Die Wohnungseigentümer sind im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung dazu berechtigt, Mittel der Erhaltungsrücklage umzuwidmen und sie als Betriebs- und Verwaltungsmittel zu verwenden oder auch an sich auszukehren.

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