AG Siegburg, Urteil vom 31.05.2022 - 150 C 28/21
1. Ein Beschluss oder dessen Ablehnung ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
2. Bei der Anbringung eines Garagentors handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG n.F, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und der Zustimmung aller Eigentümer bedarf.
3. Ein reiner Vorbereitungsbeschluss kann regelmäßig nicht angefochten werden.
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