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IBRRS 2022, 2953; IMRRS 2022, 1522
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Tätigkeit als Schlichter schließt Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus!

BGH, Urteil vom 25.08.2022 - AnwZ (Brfg) 3/22

1. Voraussetzung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist, dass der Antragsteller im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig ist, seine Tätigkeit sich mithin auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt.

2. Ob der Antragsteller in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach dem Erscheinungsbild nach außen. Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten.

3. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter stellt auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen.

4. Einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt steht eine Tätigkeit entgegen, die zumindest im Kernbereich der Aufgaben, nämlich als Schlichter, nicht in Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers erfolgt.

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