LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2022 - 2-13 S 4/22
Wird aufgrund der begrenzten Größe des Versammlungsorts einem Wohnungseigentümer die Teilnahme an der Versammlung verwehrt, ist hierdurch das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Wohnungseigentümers in gravierender Weise beeinträchtigt, so dass die gefassten Beschlüsse, ohne dass es auf eine Kausalität ankommt, für ungültig zu erklären sind.*)
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