LG Köln, Urteil vom 09.06.2022 - 29 S 151/21
1. Nach der herrschenden Trennungstheorie ist zwischen der Organstellung und dem Verwaltervertrag zu unterscheiden.
2. Hat der Verband den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt und lehnt deshalb jegliche weitere Leistung des Verwalters ab, kann dieser die Vergütung weiter verlangen, wenn die Kündigung unwirksam war. Er muss sich allerdings ersparte Aufwendungen hierauf anrechnen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Verwalter durch den Wegfall des Objekts in der Lage war, fixe Kosten und insbesondere Personal einzusparen. Ist dies nicht der Fall, wird von der Rechtsprechung eine pauschale Ersparnis der variablen Kosten von 20% angenommen.
3. Mit der Neufassung des WEG zum 01.12.2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden und der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung. Demgemäß steht dem Verband das Recht, ab dem 01.12.2020 den Verwalter jederzeit abzuberufen, zu, demzufolge der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate danach endet.
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