LG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2022 - 10 O 129/22
Eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, ob sie einen ausschließlichen Gerichtsstand oder lediglich einen zusätzlichen Aktivgerichtsstand am Sitz des Verwenders begründen soll, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher insgesamt unwirksam.*)
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