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IBRRS 2024, 0700; IMRRS 2024, 0288
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Keine Terminsgebühr für Telefonat (nur) mit dem Richter!

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.01.2024 - 2 WF 177/23

1. Einseitige Gespräche nur einer Partei mit dem Gericht stellen keine Besprechung i.S.v. Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV-RVG dar. Erforderlich ist vielmehr stets die Beteiligung von zumindest zwei am Verfahren Beteiligten mit dem Ziel, im Rahmen der Besprechung eine Erledigung des Verfahrens herbeizuführen.*)

2. Ein Telefongespräch zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten einer Partei und dem zuständigen Richter kann daher mangels Einbeziehung der Gegenseite keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen.*)

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