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IBRRS 2024, 0694; IMRRS 2024, 0284; IVRRS 2024, 0121
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Zuständigkeit für Kostenwiderspruch im Eilverfahren?

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2024 - 4 W 94/22

Für die Entscheidung über einen Kostenwiderspruch gegen eine vom Beschwerdegericht erlassene einstweilige Verfügung ist nicht das Ausgangs-, sondern das Beschwerdegericht zuständig (Anschluss an KG, Urteil vom 08.07.2004 - 12 W 21/04, IBRRS 2004, 3117 = IMRRS 2004, 1918).*)

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