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IBRRS 2022, 3335; IMRRS 2022, 1462; IVRRS 2022, 0511
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Änderung der Vertretungsregelung: Kläger ist nicht an Wahlrecht gebunden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2022 - 11 SV 27/22

Ergibt sich erst nach Angabe des zuständigen Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag eine Änderung der Vertretungsregelung der Beklagten (hier: der Autobahn GmbH des Bundes) und der hieran anknüpfenden örtlichen Zuständigkeit (hier: § 18 Abs. 1 VOB/B, § 18 ZPO), ist der Kläger nicht an die Ausübung seines Wahlrechts im Mahnbescheidsantrag gebunden.*)

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