OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2022 - 12 UF 208/21
1. Ein mittels beA gestellter Antrag zur Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist muss vom Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen eingereicht werden.
2. Elektronische Dokumente aus dem persönlichen elektronischen Anwaltspostfach müssen vom Rechtsanwalt selbst und dürfen nicht durch vom Rechtsanwalt berechtigte Dritte versendet werden.
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