OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2022 - 6 U 131/22
1. Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, welche gegen den Schuldner beim Umfang der von ihm zur Befolgung eines Unterlassungstitels angekündigten Maßnahmen einen Mitverschuldenseinwand begründen könnten, trägt der Kläger (Vollstreckungsgläubiger).*)
2. Die Schätzung der Höhe des drohenden Vollstreckungsschadens und damit der Höhe der Sicherheit erfolgt auf der Grundlage des (gegebenenfalls streitigen und nicht im Beweisverfahren geklärten) Parteivortrags.*)
3. Unstreitiges neues Vorbringen ist bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 718 ZPO zu berücksichtigen.*)
4. Nimmt der Vollstreckungsbeklagte die verbotenen Handlungen derzeit nicht vor, steht dies dem Umstand nicht entgegen, dass er für die Zukunft im Fall der vorläufigen Vollstreckung an deren Vornahme aufgrund des Titels gehindert ist. Es ist daher anzunehmen, dass dem Beklagten ein Vollstreckungsschaden drohe.
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