OLG München, Beschluss vom 12.08.2022 - 11 W 467/22
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen (entsteht die Vertragsbeziehung also nicht zwischen Partei und Terminsvertreter), kann der Hauptbevollmächtigte die von ihm dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung gegenüber dem Mandanten nicht als "Auslage" i.S.v. Vorb. 7 Abs. 1 VV-RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11, IBRRS 2011, 3036; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012 - 14 W 400/12: "Wer die Musik bestellt, bezahlt", IBRRS 2012, 4468).*)
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