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IBRRS 2022, 3336; IMRRS 2022, 1463
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Windrad bestandskräftig genehmigt: Nachbar hat keinen Abwehranspruch!

OLG Schleswig, Urteil vom 22.09.2022 - 5 U 210/21

1. Ein auf die Betriebseinstellung einer Windkraftanlage gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch eines Klägers ist gem. § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG bei Vorliegen einer bestandskräftigen Genehmigung der Anlage ausgeschlossen.*)

2. Der Ausschluss gem. § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG gilt auch für einen Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 906, 823 BGB aufgrund behaupteter Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Betrieb der Anlagen. Auch beim Anspruch gem. §§ 1004, 906, 823 BGB handelt es sich um einen privatrechtlichen, nicht auf einem besonderen Titel beruhenden Anspruch zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück.*)

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