OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2022 - 16 B 413/22
1. Schriftsätze sind von einem Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, kann eine Ersatzeinreichung zulässig sein, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird.
2. Eine fünf Wochen andauernde Störung von Telefon- und Internetverbindung ist keine vorübergehende Unmöglichkeit.
3. Die beA-Nutzungspflicht entbindet professionelle Einreicher nicht davon, notwendige technische Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
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