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IBRRS 2022, 3232; IMRRS 2022, 1404; IVRRS 2022, 0493
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Wer Steuerrückstände hat, ist gewerberechtlich unzuverlässig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2022 - 4 A 267/22

1. Ein Gewerbetreibender ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.

2. Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, von Bedeutung.

3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.

4. Ein sinnvolles und erfolgversprechendes Sanierungskonzept liegt etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden

5. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht erfüllt hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus.

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