VG Hannover, Urteil vom 14.10.2022 - 12 A 2675/20
Die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einer Höhe über der Geländeoberfläche von 1,13 m und einer dem Nachbargrundstück zugewandten Außenfläche von 0,546 m x 0,753 m entfaltet keine gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO und braucht daher keinen Grenzabstand zu halten; dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anlage verbundenen Geräuschimmissionen.*)
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